Verein zur Förderung der Berufsbildung an der Schulze- Delitzsch-Schule Wiesbaden e.V.
Verein zur Förderung der Berufsbildung an der Schulze- Delitzsch-Schule Wiesbaden e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Berufsbildung an der Schulze-Delitzsch-Schule, Wiesbaden", nach Eintragung mit dem Zusatz "e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat folgenden Zweck:

  • Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schulze-Delitzsch-Schule, insbesondere
  • Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten sowie der beruflichen und persönlichen Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel, die beruflichen Chancen zu verbessern
  • Unterstützung der Schule bei ihren Bemühungen, sich das gesellschaftliche Umfeld zu eröffnen, auch unter Nutzung neuer Technologien
  • Unterstützung der Schule bei der Erstellung eines Schulprogrammes
  • Förderung der sächlichen Ausstattung und Pflege der bestehenden Einrichtungen der Schule
  • Förderung der Zusammenarbeit der beruflichen Schulen zur Bildung eines Berufsschulzentrums
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule

2. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch;

  • Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kurse, etc.)
  • Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, soweit sie nicht vom Schulträger beschafft werden
  • Aufbau und Trägerschaft eines Lernbetriebes zur fachpraktischen Ausbildung (Angebot von Dienstleistungen im Sinne einer praxisnahen Ausbildung)
  • Finanzielle, materielle und personelle Unterstützung der Schule
  • Förderung der Entwicklung von Partnerschaften zu Schulen im In- und Ausland

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nur insoweit eigenwirtschaftliche Zwecke, als dies zur Erreichung seiner steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist. Etwaige Überschüsse sowie Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Auflösung des Vereins

d) Tod bzw. Auflösung der Körperschaft

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

4. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit absoluter Mehrheit, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied:

a) die Interessen des Vereins schädigt

b) trotz schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung der Beiträge mehr als zwei Jahre rückständig ist. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingereicht werden und die Mitgliederversammlung als Schiedsgericht angerufen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.

4. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 5 Beiträge, Spenden, Gebühren

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Beitragsleistung verpflichtet.

2. Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse zeitweilig durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

4. Der Verein nimmt ferner Spenden und Zuschüsse entgegen, für die Teilnahme an Kursen werden Gebühren erhoben.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und legt die Angelegenheiten des Vereins fest, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Kassenprüferln

c) Festsetzung des Mindestbeitrages

d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüferln

e) Entlastung des Vorstandes

f) Satzungsänderung

g) Auflösung des Vereins

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung - mindestens zwei Wochen vorher - durch den/die Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

3. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen oder mit Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung eingebracht werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Wahlen ist der-/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.

5. Abstimmung und Wahlen sind im allgemeinen offen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließen.

6. Die Niederschriften sind von dem/der Versammlungsleiterln und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Abstimmungsberechtigten.

8. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies mindestens von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

9. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei KassenprüferInnen, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, seine/r Stellvertreterln, dem/r SchriftführerIn, dem/r KassiererIn und 2 BeisitzerInnen. Der/Die Schulleiterln oder ein/e benannte/r Stellvertreterln gehören dem Vorstand als ständiges Mitglied mit Sitz und Stimme an.

2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er beschließt selbständig über alle Ausgaben, die im Sinne des Vereinszweckes zu tätigen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Sitzungsvorsitzenden. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit, legt Jahresabrechnung vor und gibt Vermögensübersicht.

3. Die Vorstandsmitglieder werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis der neue Vorstand gewählt ist.

4. Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreterln leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er/Sie sorgt für die Einhaltung der Satzung und für die Ausführung der Beschlüsse.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an ihn zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.

7. Der/Die Vorsitzende, der/die Stellvertreterln, der/die KassiererIn –und der/die SchriftführerIn stellen den Vorstand im Sinne des BGB dar. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 9 Beschlüsse und Niederschriften

Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und durch die/den LeiterIn der Sitzungen und durch die/den SchriftführerIn abzuzeichnen.

 

§ 10 KassenprüferInnen

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüferinnen, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung bei Drei-viertel-Mehrheit der Mitglieder durch schriftliche und geheime Abstimmung beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Schulträger zu. Mit der Annahme des Vermögens verpflichtet sich der Schulträger, die Mittel für die Schulze-Delitzsch-Schule, Wiesbaden, zu verwenden.

 

§ 12 Anwendung der Regelung des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21. Mai 1997 in Kraft.

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